Reichswald: Windkraft trotz Nationalpark?

Aktuell erreichen mich verschiedene Fragen zum Verhältnis von Regionalplanentwurf, mögliche Nationalparkausweisung und Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie.

Dazu mein Kenntnisstand:

In einigen Diskussionsbeiträgen von Nationalpark-Gegnern wird auf die Festsetzungen von Windvorrangflächen im Regionalplan Düsseldorf verwiesen, in dessen ENTWURF solche Flächen entlang des Kartenspielerweges vorgesehen sind.

Mitte Dezember steht das Ergebnis des Bürgerentscheids zum Thema „Nationalpark Reichswald“ fest. Bei den abschließenden Beratungen zum Regionalplan im 1. Quartal 2025 müsste eine Entscheidung für einen Nationalpark dahingehend berücksichtigt werden, dass die Windenergie-Vorrangflächen wieder gestrichen werden. Es gibt genügend andere Flächen im Regionalplan, um auch ohne Reichswald den Flächenbeitrag für die Windenergie zu erfüllen. Die Landesregierung hat immer deutlich gemacht, dass eine Nationalparkausweisung Vorrang hat und eine Darstellung von Vorrangflächen für Windenergie dann nicht mehr möglich ist. Der Regionalplan-Entwurf hat keine Bindungswirkung für eine Nationalpark-Abgrenzung.

Es wurde in Frage gestellt, ob die Ausweisung des Reichswaldes als Nationalpark den Bau von Windenergieanlagen verhindert. Genau dies ist der Fall – nachfolgend für die juristisch Interessierte die genauen Quellen und Bezüge.

Zitat aus Markus Appel in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, § 24 BNatSchG 2009, Rn. 38:

„Da Nationalparks gemäß Abs. 3 Satz 1 wie Naturschutzgebiete zu schützen sind, unterliegen sie dem Schutzregime des § 23 Abs. 2 und insbesondere dem dortigen „absoluten“ Veränderungsverbot (siehe hierzu § 23 Rn. 34 ff.). Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Nationalparks bzw. seiner Bestandteile führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Dieses Schutzregime soll nicht nur in den Bereichen eines Nationalparks gelten, die i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, sondern im gesamten Unterschutzstellungsgebiet.“

Hieraus folgt, dass die Errichtung von baulichen Anlagen (also auch WKA / WEA) in Nationalparken genauso wie in Naturschutzgebieten verboten ist.

Desweiteren sei hingewiesen auf Punkt 8.2.2.2 im NRW-Windenergie-Erlass (Auszug):

8.2.2.2

Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete (ohne Landschaftsschutzgebiete). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen die nachfolgend aufgeführten Bereiche regelmäßig als sogenannte harte Tabuzonen (i. S. BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 – 4 CN 2.12; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE) nicht als Standorte für Windenergieanlagen in Betracht:

  1. Nationalparke, nationale Naturmonumente,
  2. festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete,
  3. Naturdenkmale,
  4. geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz,
  5. gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 39 Landesnaturschutzgesetz NRW,
  6. gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW,
  7. Natura 2000-Gebiete (= FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete), einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden (OVG NRW, Urteil vom 3.8.2010, 8 A 4062/04).

Bezüglich der genannten Gebiete ergibt sich die Wertung als harte Tabuzone für Anlagenstandorte bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Zerstörungs-, Beschädigungs-, Beeinträchtigungs-, Veränderungs- oder Verschlechterungsverboten.

(…)

Video: Windkraft trotz Nationalpark?

Video: Die Zukunft des Reichswaldes – Nationalpark oder Windpark?